Ist wegen Gefahr im Verzug weder die Einholung einer schriftlichen noch einer mündlichen Anordnung gemäß § 93 Abs 1 FinStrG möglich, so können die im § 89 Abs 2 FinStrG genannten Organe - die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes - eine Hausdurchsuchung ausnahmsweise auch ohne Anordnung durchführen (§ 93 Abs 4 Satz 1 FinStrG; VfGH vom 19. Juni 1989, B 1837/88).