Unterbleiben oder Aufhebung der Untersuchungshaft (§ 88 FinStrG) (Fellner)
Fellner17. LfgJänner 2014
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (17. Lfg 2014) Unterbleiben oder Aufhebung der Untersuchungshaft (§ 88 FinStrG) Rz 2121
Nach Art 5 Abs 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684, ist vom Freiheitsentzug abzusehen, wenn gelindere Mittel ausreichen.