Nach Art 4 Abs 2 des Bundes Verfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684, darf bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art 2 Abs 1 Z 2 lit a (Festnahme bei Verdacht einer mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts) eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu übergeben.