Durch die Finanzstrafgesetznovelle 1975 wurden die Bestimmungen der §§ 85 bis 88 FinStrG wesentlich abgeändert. Insbesondere wurden diese Vorschriften, die erheblich in die verfassungsrechtlich gewährleisteten, die Privatsphäre der einzelnen Person berührenden Rechte eingreifen, den Bestimmungen der Strafprozessordnung in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971 angeglichen.