zu § 27 WEG - Gesetzliches Vorzugspfandrecht (Kolmasch)
Kolmasch2. AuflOktober 2006
Gesetzliches Vorzugspfandrecht
(1) An jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch § 216 Abs 1 Z 3 der Exekutionsordnung bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten