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zu § 487 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 487. Der Reeder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen aus den Dienst- und Heuerverträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern persönlich.

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