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zu § 395 UGB - Wechselindossament (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Wechselindossament

 

§ 395. Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

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