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zu § 387 UGB - Vorteilhafterer Abschluss (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Vorteilhafterer Abschluss

 

(1) Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.

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