zu § 387 UGB - Vorteilhafterer Abschluss (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Vorteilhafterer Abschluss
(1) Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.