zu § 368 UGB - Pfandverwertung (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Pfandverwertung
(1) Ist eine Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Pfandbestellers ein unternehmensbezogenes Geschäft, so tritt an die Stelle der in § 466b Abs 1 ABGB bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.