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zu § 366 UGB (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

§ 366. aufgehoben

Die derzeit in § 367 ABGB und in § 366 HGB getrennten Regeln über den gutgläubigen Eigentumserwerb sollen in den §§ 367 und 368 ABGB zusammengefasst werden. Eine Sonderbestimmung im HGB ist nicht mehr erforderlich, sodass § 366 HGB zu entfallen hat.

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