zu § 274 UGB - Bestätigungsvermerk (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Bestätigungsvermerk
(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst