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zu § 274 UGB - Bestätigungsvermerk (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Bestätigungsvermerk

 

(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst

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