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zu § 175 UGB - Anmeldung der Änderung einer Haftsumme (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Anmeldung der Änderung einer Haftsumme

 

§ 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.

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