Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
§ 169. Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs 4 und § 155 Abs 4 auf ihn nicht anzuwenden.
Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
§ 169. Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs 4 und § 155 Abs 4 auf ihn nicht anzuwenden.
