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zu § 157 UGB - Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht

 

(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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