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zu § 154 UGB - Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes

 

(1) Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

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