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zu § 152 UGB - Bindung an Weisungen (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Bindung an Weisungen

 

§ 152. Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten.

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