Abberufung von Liquidatoren
§ 147. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluss der nach § 146 Abs 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
Abberufung von Liquidatoren
§ 147. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluss der nach § 146 Abs 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
