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zu § 147 UGB - Abberufung von Liquidatoren (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Abberufung von Liquidatoren

 

§ 147. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluss der nach § 146 Abs 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.

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