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zu § 143 UGB - Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden

 

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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