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zu § 49 UGB - Umfang der Prokura (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Umfang der Prokura

 

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.

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