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zu § 35 UGB - Unterschriftenzeichnung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Unterschriftenzeichnung

 

§ 35. Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

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