zu § 33 UGB - Anmeldung einer juristischen Person (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Anmeldung einer juristischen Person
(1) Soll eine juristische Person in das Firmenbuch eingetragen werden, ist sie von sämtlichen vertretungsbefugten Organwaltern (Vorstand) zur Eintragung anzumelden.