zu § 19 UGB - Zwingende Rechtsformzusätze (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Zwingende Rechtsformzusätze
(1) Bei in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmern muss die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten: