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zu § 6 UGB - Öffentlichrechtliche Bestimmungen (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Öffentlichrechtliche Bestimmungen

 

§ 6. Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

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