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§ 22 UmgrStG (Mair/Mayr)

Mair/Mayr16. LfgDezember 2017

Isabella Mair/Gunter Mayr

 

§ 22. (1) Weichen die Beteiligungsverhältnisse nach der Einbringung von den Wertverhältnissen ab, ist § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unterschiedsbetrag mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als unentgeltlich zugewendet gilt.II (BGBl I 2003/71).

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