vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 UmgrStG (Titz/Wild/Schlager)

Titz/Wild/Schlager16. LfgDezember 2017

Elisabeth Titz/Alexandra Wild/Christoph Schlager

 

§ 20. (1) Neue Anteile gelten mit dem Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als angeschafft. Soweit eine Kapitalerhöhung nach § 19 nicht erfolgt, gilt die Gegenleistung mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages als bewirkt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte