vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktuelle Hinweise zu § 108i (18. Lieferung, Stand 1. 4. 2016)

18. LfgApril 2016

Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)

In § 108i Abs 1 Z 3 wird folgende lit d angefügt:

an eine Betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter ist.“

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!