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Aktuelle Hinweise zu § 108d (10. Lieferung, Stand 1. 3. 2006)

10. LfgMärz 2006

Änderung durch das BGBl I 2005/112

§ 108d lautet:

§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 im Sinne des § 10c können geltend machen:

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