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2. Prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds (Vock)

Vock7. LfgOktober 2002

Pensionsinvestmentfonds

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Ein prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds muss die Voraussetzungen der §§ 23a bis 23g InvFG erfüllen. Ausländische Pensionsinvestmentfonds sind daher nicht begünstigt (AÖF 1999/252).

Nach den §§ 23a bis 23g InvFG ist ein Pensionsinvestmentfonds ein Kapitalanlagefonds iSd InvFG, der nach den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten im Vergleich zu anderen Investmentfonds strengere Veranlagungsvorschriften. Ausschüttungen sind bei einem Pensionsinvestmentfonds unzulässig. Im Prospekt ist darauf hinzuweisen, dass der Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik verfolgt. In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, dass die Ausgabe von Anteilen nur an unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen zulässig ist, die zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan zugunsten einer Pensionszusatzversicherung abgeschlossen haben (zu Pensionsinvestmentfonds siehe auch § 93 Tz 78ff).

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