Inhaltsübersicht
1. Änderung durch das Bundesgesetz BGBl I 2003/10
1. § 108b Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:
Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.“