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Aktuelle Hinweise zu § 108a (9. Lieferung, Stand 1. 3. 2005)

9. LfgMärz 2005

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das BGBl I 2005/8

§ 108a wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge zu einer Pensionskasse oder“ durch die Wortfolge „zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ersetzt.

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