Mietzinsbeihilfe
Die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer sowie zur Übermittlung einer Anmeldung betrifft die in Abs 2 taxativ aufgezählten „Infrastrukturbetreiber“: Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl I Nr. 110/2010. Ein „Elektrizitätsunternehmen“ ist danach eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher. Reine Projektentwicklungsgesellschaften, das sind Gesellschaften, die ein Energieerzeugungsprojekt entwickeln und die damit verbundenen Rechte sodann an ein anderes Unternehmen übertragen, werden nicht iSd § 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010 tätig und sind daher keine Elektrizitätsunternehmen (Rz 8207c EStR).