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Aktuelle Hinweise zu § 103 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz (2. FORG; BGBl I 2020/99)

§ 103 wird wie folgt geändert:

In Abs 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.

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