Befreiung vom Steuerabzug
Steuerabzug
Die Befreiung findet insoweit keine Anwendung, als die bezahlten Zinsen bzw Lizenzgebühren nicht fremdüblich sind. Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, kann die darauf entfallende KESt allenfalls nach § 94a rückerstattet werden.