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8. Verdeckte Ausschüttungen (Ludwig)

Ludwig15. LfgJänner 2011

Befreiung vom Steuerabzug

Steuerabzug

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Die Befreiung findet insoweit keine Anwendung, als die bezahlten Zinsen bzw Lizenzgebühren nicht fremdüblich sind. Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, kann die darauf entfallende KESt allenfalls nach § 94a rückerstattet werden.

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