Befreiung vom Steuerabzug
Steuerabzug
Befreit ist der zum Abzug Verpflichtete (das ist der Schuldner der Zinsen bzw Lizenzen) und nicht der Schuldner der Abzugsteuer (Schuldner der Abzugsteuer ist der beschränkt Steuerpflichtige; dazu § 100 Tz 2 und 3; anders offenbar Fuchs in Hofstätter/ Reichel , § 99a Tz 4). Voraussetzung ist (§ 99a Abs 1):