Mit dem BBG 2011 werden mit Wirkung ab 30.9.2011 Einkünfte aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter bzw nach Art eines stillen Gesellschafters nicht mehr im KESt-System sondern in der Abzugssteuer nach § 99 erfasst. Die Abzugspflicht gilt nur für die Beteiligung an inländischen stillen Gesellschaften und beträgt 25 %.