Inhaltsübersicht
1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)
In § 99 Abs 2 Z 2 wird der Betrag „2 000“ durch den Betrag „2 126“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 99 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/163 ist erstmalig anzuwenden, wenn