„Für Einkünfte im Sinne des Abs 1 entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß § 99a gegeben sind.“ (§ 98 Abs 2)
Zu einer Aufhebung der beschränkten Steuerpflicht kommt es bei Zinsen und Lizenzgebühren, wenn die Voraussetzungen des § 99a gegeben sind. Die Befreiung vom Steuerabzug bei Zinsen und Lizenzen zwischen verbundenen Unternehmen und Betriebsstätten geht auf die EU-Richtlinie 2003/49/EG vom 3.6.2003 zurück. Im Falle von Zinsen ist bereits aufgrund der bisherigen Rechtslage mangels KESt-Abzug regelmäßig keine beschränkte Steuerpflicht gegeben (vgl Muszynska, SWI 2003, 401; vgl auch EStR 2000 Rz 7971). Im Falle von Lizenzen müsste ohne die ausdrückliche Regelung des § 98 Abs 2 die Befreiung im Veranlagungsweg nach § 102 Abs 1 Z 1 geltend gemacht werden. Die Befreiung würde in diesem Fall ohne ausdrückliche Aufhebung der beschränkten Steuerpflicht gemäß Abs 2 zu einer Verschärfung und einem erhöhten administrativen Aufwand führen (auf diese Problematik hinweisend Petutschnig/Six, ÖStZ 2007, 349).