Die beschränkte Steuerpflicht führt regelmäßig dazu, dass der Steuerpflichtige dem Steuerzugriff mindestens zweier Staaten (Österreich als Quellenstaat und dem Ausland als Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen) ausgesetzt ist. Insofern der beschränkt Steuerpflichtige unter den persönlichen Anwendungsbereich eines mit Österreich geschlossenen DBA fällt, wird das Besteuerungsrecht zwischen den beiden Vertragsstaaten aufgeteilt, sodass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit eines DBA ist, dass der Steuerpflichtige in einem oder in beiden Vertragsstatten ansässig ist (Art 1 OECD-MA). Liegt eine steuerliche Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten vor, entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen, welcher der beiden DBA Staaten für Zwecke des DBA als Ansässigkeitsstaat gilt.