Änderung durch BGBl I 2013/135 (Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz; AIFMG)
§ 97 wird wie folgt geändert:
In Abs 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Anteilsscheinen an einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes“ durch die Wortfolge „Anteilscheinen und Anteilen an einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde“ sowie die Wortfolge „Immobilien-Investmentfonds“ durch die Wortfolge „Anteilscheinen und Anteilen an einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde“ ersetzt.