In § 96 Abs 1 gibt es hinsichtlich der Fälligkeit der KESt sechs Tatbestände, wobei Z 1 dies für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 2), Z 2 für realisierte Wertsteigerungen und Derivate (§ 27 Abs 3 und 4) und Z 3 für Kryptowährungen regelt:Beteiligungserträge und Zuwendungen von Privatstiftungen (Z 1 lit a);