Stückzinsen
Gem § 95 Abs 3 S 1 hat „der zum Abzug Verpflichtete […] die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen“.Der Zeitpunkt des Steuerabzugs richtet sich– wie der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gem § 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO – nach dem Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge, der für Zwecke der KESt in § 95 Abs 3 je nach Art der Kapitalerträge eigens definiert wird. Dies gilt für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen.