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3. Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge (§ 95 Abs 3) (Kirchmayr/Franke)

Kirchmayr/Franke23. LfgNovember 2022

Stückzinsen

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Gem § 95 Abs 3 S 1 hat „der zum Abzug Verpflichtete […] die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen“.

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Der Zeitpunkt des Steuerabzugs richtet sich– wie der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gem § 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO – nach dem Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge, der für Zwecke der KESt in § 95 Abs 3 je nach Art der Kapitalerträge eigens definiert wird. Dies gilt für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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