a) Allgemeines
„Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer)“ (§ 93 Abs 1).
Gewinnausschüttung
„Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer)“ (§ 93 Abs 1).
Gewinnausschüttung