Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)
In § 92 Abs 2 wird das Wort „Betriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)
In § 92 Abs 2 wird das Wort „Betriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
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