Lohnsteuerauskunft
Für die Auskunft ist das Finanzamt der Betriebstätte iSd § 81 Abs 2 zuständig; als Finanzamt der Betriebsstätte gilt gem § 57 BAO das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.Danach ist jenes Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten obliegt; bei Personenvereinigungen jenes Finanzamt, das die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte vornimmt (vgl § 81 Tz 19).