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7. Bekanntgabe der Dienstnehmer und der Lohnsumme durch die Sozialversicherungsträger (Abs 6) (Bodis)

Bodis15. LfgJänner 2011

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Zur Sicherstellung einer laufenden Überwachung der Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, zeitnah die vorhandenen Informationen über die Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer und die monatliche Lohnsumme der Abgabenbehörde zu übermitteln (eingeführt mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, in Kraft ab 1.7.2011).

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