Allgemeines: § 89 Abs 5 wurde mit dem BBG 2009 eingeführt. Die IEF-Service-GmbH und deren Geschäftsstellen haben alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen (§ 89 Abs 5 erster Satz). Diese Daten der IEF-Sevice-GmbH sind in erster Linie zur Korrektur von durch Arbeitgeber unrichtig ausgestellten Lohnzetteln nötig (näher ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 68).