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Aktuelle Hinweise zu § 86 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG; BGBl I 2018/98)

1. § 86 Abs 1 lautet:

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