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1. Steuerschuld ohne Haftung (Abs 1) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

Lohnsteuer

Lohnsteuerabzug

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Allgemeines: Der Arbeitnehmer ist Steuerschuldner (vgl E 2.8.1995, 93/13/0056; E 25.1.2000, 96/14/0080; E 26.9.2000, 99/13/0165; E 29.3.2007, 2005/15/0081). Allerdings kann die Abgabenbehörde ihn grundsätzlich nicht für die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer in Anspruch nehmen. Davon bestehen in den von § 83 Abs 2 und 3 vorgesehenen Fällen einige Ausnahmen (siehe Tz 4 ff, 11 ff; vgl auch E 10.7.1996, 96/15/0123). Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Finanzamt für die Lohnsteuer auch dann nicht einstehen, wenn die Höhe der Lohnsteuer zwischen ihm und seinem Arbeitgeber strittig war; die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich in diesen Fällen auf eine zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Arbeitgeber, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wird gar kein Arbeitslohn ausbezahlt, schuldet der Arbeitnehmer auch keine Lohnsteuer (UFS 24.3.2003, RV/0199-I/02).

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