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3. Haftungsbefreiung (Abs 3) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: § 82a Abs 3 normiert in Z 1 und Z 2 zwei Tatbestände, die eine Befreiung von der Haftung gemäß § 82a Abs 1 vorsehen.

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Abs 3 Z 1: Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs 6 ASVG geführt wird.

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