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1. Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen (Abs 1) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Überblick: § 82a wurde mit dem BBKG 2010 eingeführt. Seitdem besteht die Norm inhaltlich unverändert. Die bisher einzige minimale Novellierung erfolgte durch das 2. FORG aufgrund der Modernisierung der Finanzverwaltung. Die Norm knüpft einerseits an § 19 Abs 1a UStG und andererseits an § 67a ff ASVG an. Zur Anwendung kommt § 82a EStG bei (ganzer oder teilweiser) Weitergabe der „Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994“ von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen (Unternehmer iSd UStG). Es haftet derjenige Unternehmer, der die Aufträge – entweder als seinerseits Beauftragter oder als eigenständiger Auftraggeber (siehe Tz 5) – weitergibt. Es haftet also der Auftraggeber für die lohnabhängigen Abgaben des Auftragnehmers (vgl Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 82a Anm 2; vgl auch Waser, Steuerliche Aspekte der Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich 55 ff).

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